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Satzung

Satzung des VAS - Verein zur Förderung der Ausbildung in der Spedition e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Ausbildung in der Spedition e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Ausbildung in der Spedition.

3. Insbesondere erreicht der Verein diesen Zweck durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen und der

a) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Kontaktbörsen zur Gewinnung von Auszubildenden,

b) Unterstützung bei der Einführung von dualen Studiengängen zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses für die regionalen Unternehmen,

c) Einwerbung und Verwaltung von Mitteln zur Förderung von Stipendien und Forschungsvorhaben sowie zur Durchführung von Veranstaltungen und Projekten,

d) Verleihung von Auszeichnungen und Preisen als Anerkennung für herausragende Studienleistungen und Abschlussarbeiten von Studenten und Auszubildenden,

e) Förderung sozial benachteiligter Studenten und Auszubildenden.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt des Mitglieds durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,

b) Ausschluss des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Mitglieds wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf die eingezahlten Beiträge bzw. den gemeinen Wert einer Sacheinlage.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder des Vereins leisten Mitgliedsbeiträge deren Höhe für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen werden kann. Für Wirtschaftsunternehmen kann der Beitrag nach Kategorien gestaffelt werden.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind am Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

3. Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren für die Mitglieder beschließen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung (§ 7)

2. Vorstand (§ 8)

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder diese von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung werden bis zum Versand der Einladung berücksichtigt. Außerhalb der Tagesordnung dürfen in der Sitzung Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht.

3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder — im Falle seiner Verhinderungsein Stellvertreter.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,

b) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Haushaltsplans,

c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

d) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

e) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge,

f) die Wahl der Rechnungsprüfer,

g) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedarf es, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann höchstens zwei andere Mitglieder in einer Mitgliederversammlung unter Vorlage einer Vollmacht vertreten.

7. Für den Beschluss einer Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Einladung enthalten sein. Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann in Einzelformulierungen von der mit der Tagesordnung übersandten Fassung abweichen, wenn der grundsätzliche Sinn der vorgeschlagenen Satzungsänderung gewährleistet bleibt.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Zustandekommen sowie über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem erweiterten Vorstand und dem geschäftsführenden Vorstand. Soweit in den einzelnen Artikeln der Satzung nichts anderes gesagt wird, ist mit dem Vorstand der geschäftsführende Vorstand gemeint.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern.

5. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise des erweiterten Vorstandes gewählt werden.

6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

7. Der Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins bedarf es des gemeinsamen Handelns von zwei Mitgliedern des Vorstands. Hiervon ausgenommen ist die Durchführung der laufenden Geschäfte, zu welcher der Vorsitzende alleine berechtigt ist.

8. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:

a) die Führung der laufenden Geschäfte auf Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Erstellung des Wirtschafts- und Haushaltsplans,

c) die Erstellung eines Jahresberichts,

d) die Einberufung sowie Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

e) die Entscheidung über die Mittelverwendung

f) die Aufnahme von Mitgliedern.

9. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Soweit alle Vorstandsmitglieder mit der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren einverstanden sind, ist dieses Vorgehen zulässig.

11. Für die Beschlüsse des Vorstandes bedarf es, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden — bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden — den Ausschlag.

12. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

13. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die dem Vorstand entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Eine Zahlung im Rahmen des § 23 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) ist zulässig.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegt die Prüfung der Bücher des Vereins, die Anfertigung eines Prüfberichts und dessen Darlegung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Geschäftsführer

Der Vorstand kann - auch zeitlich befristet - einen Geschäftsführer bestellen, der den Vorstand bei den laufenden Geschäften unterstützt. Dieser kann jederzeit bei Vorliegen wichtiger Gründe vom Vorstand abberufen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Für den Beschluss der Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Der Vorschlag der Auflösung muss in der Tagesordnung der Einladung enthalten sein.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung. Den Mitgliedern steht kein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung zu.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 07.02.2014 einstimmig durch alle Mitglieder des Vereins im schriftlichen Verfahren beschlossen.

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitglieder vom 07.02.2014